Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 115 Deutsche Bundesbank
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/115#abs-1 (1) Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/115#abs-2 (2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 115 BPersVG →
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- BVerwG, 23.10.2003 – 6 P 10.03Zitiert von 25
- OVG NRW, 15.04.2003 – 1 A 3361/02.PVBZitiert von 4
- BVerwG, 19.02.2013 – 6 P 7.12Zitiert von 4
- BVerwG, 19.02.2013 – 6 P 7/12Listenübergreifendes Nachrücken von Ersatzmitgliedern in den Personalrat
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.